Friederike Schröder, M.Jur (Oxon)
Rechtsanwältin & Notarin in Frankfurt am Main

Notarkosten

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. 

Die Höhe des Gebührensatzes ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis, welches Anlage zum GNotKG ist. 

  • Für einseitige Erklärungen fällt regelmäßig eine volle Gebühr (1,0) an. 
  • Für Verträge und Beschlüsse wird jeweils eine doppelte Gebühr (2,0) berechnet. 
  • Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft den Bruchteil einer vollen Gebühr. 
  • Für einige einfache Vollzugstätigkeiten (wie z.B. die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB) sieht das Kostenverzeichnis einen Höchstgebühr von 50,-- € oder weniger vor. 
  • Tätigkeiten, die nicht im Kostenverzeichnis genannt sind, bleiben automatisch gebührenfrei.

Wie hoch eine 1,0-fache Gebühr ist, hängt vom Geschäftswert ab. Für die Ermittlung des Geschäftswertes macht das GNotKG detaillierte Vorgaben. Ausgangspunkt für die Wertermittlung ist dabei die wirtschaftliche Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung. 

  • Bei einem Grundstückskaufvertrag entspricht der Geschäftswert in der Regel dem zwischen den Parteien für das Grundstück vereinbarten Kaufpreis. 
  • Bei einem Testament bemisst sich der Geschäftswert nach dem Vermögen des Erblassers. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. 

Ist der Geschäftswert bekannt, kann die Gebührenhöhe aus der Gebührentabelle B, welche Anlage zum GNotKG ist, abgelesen werden.

Dieses Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Es ist sorgfältig austariert und garantiert jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten. Deshalb ist es den Notaren auch verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Notare können aber auch nicht auf ihr gesetzlich vorgeschriebenes Honorar ganz oder teilweise verzichten. Jeder Notar muss für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben.

Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenberechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, die nicht in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden können, so steht dem Kostenschuldner ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung offen. Zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars kann jeder Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (§ 127 Abs. 1 GNotKG). Der Antrag kann gem. § 25 Abs. 1 FamFG gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Er ist zu begründen, § 23 Abs. 1 FamFG.