Friederike Schröder, M.Jur (Oxon)
Rechtsanwältin & Notarin in Frankfurt am Main

Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Als Notarin bin ich hierbei fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige  Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die  jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine  lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der  Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur  eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter  bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.  Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs-  bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso  vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen   Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation   beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von  Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind   hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die   steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Ich werde mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und Ihnen die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.