Vererben soll Freude machen.
Auch schon in jungen Jahren muss man damit rechnen, einer todbringenden Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen. Wer Streit über das Erbe und unliebsame Überraschungen vermeiden möchte, sollte sich rechtzeitig Gedanken über seinen letzten Willen machen. Eine vom Notar gestaltete letztwillige Verfügung gewährleistet Rechtswirksamkeit, gibt Ihren Willen zutreffend wieder und vermeidet Streit unter Ihren Erben. Zudem berücksichtigt der Notar bei der Beratung viele Aspekte, an die Sie möglicherweise noch nicht gedacht haben. Als Notarin berate und unterstütze ich Sie gern bei der Gestaltung Ihres letzten Willens.
Formen von letztwillige Verfügungen
Testament
Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen:
- Eigenhändig errichtete Testamente sind häufig unklar und müssen ausgelegt werden. Wer Erbe ist, muss dann das Nachlassgericht im Rahmen eines langwidrigen und kostspieligen Erbscheinverfahrens entscheiden. Die Erben geraten in Streit und der Zwecke des Testaments ist verfehlt.
- Der Notar berücksichtigt bei der Testamentsgestaltung Aspekte, an die selbst möglicherweise nie gedacht hätten. So können etwa Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge ein Testament anfechtbar machen. Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn dieser nichts Gegenteiliges angeordnet hat.
- Die Beurkundungskosten relativieren sich, da sich bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag die Durchführung eines Erbscheinverfahrens regelmäßig erübrigt. Das eröffnete Testament ersetzt in Grundbuchsachen den Erbschein, was den Erben im Falle eines notwendigen Verkaufs der ererbten Immobilie schneller handlungsfähig macht.
- Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
Gestaltungsinstrumente
Das Grundgesetz garantiert Testierfreiheit, d.h. jeder kann selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei müssen Sie sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie können auch nicht mit Ihnen verwandte Personen als Ihre Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.
Vermächtnis
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus Ihrem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht dann allerdings nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über, sondern der Erbe muss dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung
Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen in die Tat umzusetzen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn das vererbte Vermögen groß ist oder zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Benennung eines Vormundes
Versterben die Eltern eines minderjährigen Kindes gleichzeitig oder ist das verstorbene Elternteil allein sorgeberechtigt, wird im Todesfall das Vormundschaftsgericht von Amts wegen einen Vormund für das Kind bestimmen. Das Gericht wird dabei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und nachfolgend - nicht zwingend unter den Verwandten des Verstorbenen - eine Person auswählen, die nach den persönlichen Verhältnissen oder nach ihrer Vermögenslage als Vormund geeignet ist. Wollen Sie dieses Verfahren abkürzen und die Bestimmung des Vormunds für das eigene Kind nicht in fremde Hände legen, können Sie durch Testament oder Erbvertrag einen Vormund benennen. Benennungsberechtigt sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern.